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Veröffentlichung des gesamten Finanzierungsbedarfs nach dem Pflegeberufegesetz 2023

Nach § 32 PflBG i.V.m. § 9 PflAFinV setzt die zuständige Stelle die Höhe des gesamten Finanzierungsbedarfs für das Jahr 2023 inklusive der Differenzberechnung i.S.d. § 34 Abs. 5 Satz 1 PflBG auf 666.696.427,25 € fest. Erstmalig bei der Berechnung des Finanzierungsbedarfs erfolgte ein prozentualer Abzug für Auszubildende, die im Jahr 2023 nicht starten bzw. die Ausbildung abbrechen werden.

Die maßgeblichen Finanzierungsanteile der Krankenhäuser, der Pflegeeinrichtungen, des Landes und der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2023 belaufen sich somit:

  • für die zugelassenen Krankenhäuser auf 

  • für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf

  • für den Freistaat Bayern auf    

  • für die soziale Pflegeversicherung auf

 

Nach § 9 Abs. 2 PflAFinV berücksichtigt die zuständige Stelle die Summe der Differenzbeträge, die von den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 PflBG mitgeteilt wurden, bei der Festsetzung des Finanzierungsbedarfs getrennt für den Bereich der Krankenhäuser und den Bereich der Pflegeeinrichtungen.

Die Finanzierungsanteile nach Berücksichtigung der Abrechnung nach § 17 PflAFinV für das Jahr 2021 belaufen sich

 

  • für die zugelassenen Krankenhäuser auf 

  • für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf

  • für den Freistaat Bayern auf

  • für die soziale Pflegeversicherung auf

 

Über den Pflegeausbildungsfonds Bayern werden 2023 rd. 24.500 Auszubildende zur/zum Pflegefachfrau/Pflegefachmann finanziert.

381.603.701,03 €
201.458.326,21 €
59.633.328,63 €
24.001.071,38 €

419.519.450,01 €
202.549.768,66 €
59.633.328,63 €
24.001.071,38 €

2023

Veröffentlichung des gesamten Finanzierungsbedarfs nach dem Pflegeberufegesetz 2022

Nach § 32 PflBG i.V.m. § 9 PflAFinV setzt die zuständige Stelle die Höhe des gesamten Finanzierungsbedarfs für das Jahr 2022 inklusive der Differenzberechnung i.S.d. § 34 Abs. 5 Satz 1 PflBG auf 730.328.035,72 € fest. Die maßgeblichen Finanzierungsanteile der Krankenhäuser, der Pflegeeinrichtungen, des Landes und der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2022 belaufen sich somit:

  • für die zugelassenen Krankenhäuser auf 

  • für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf

  • für den Freistaat Bayern auf    

  • für die soziale Pflegeversicherung auf

 

Nach § 9 Abs. 2 PflAFinV berücksichtigt die zuständige Stelle ab dem Festsetzungsjahr 2021 die Summe der Differenzbeträge, die von den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 PflBG mitgeteilt wurden, bei der Festsetzung des Finanzierungsbedarfs getrennt für den Bereich der Krankenhäuser und den Bereich der Pflegeeinrichtungen.

Die Finanzierungsanteile nach Berücksichtigung der Abrechnung nach § 17 PflAFinV für das Jahr 2020 belaufen sich

 

  • für die zugelassenen Krankenhäuser auf 

  • für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf

  • für den Freistaat Bayern auf

  • für die soziale Pflegeversicherung auf

 

Über den Pflegeausbildungsfonds Bayern werden 2022 rd. 24.000 Auszubildende zur/zum Pflegefachfrau/Pflegefachmann finanziert.

Finanzierunsbedarf 2022

418.025.161,09 €
220.686.143,87 €
65.324.921,48 €
26.291.809,29 €

422.288.752,82 €
223.149.182,38 €
65.324.921,48 €
26.291.809,29 €

Finanzierungsbedarf 2021

Veröffentlichung des gesamten Finanzierungsbedarfs nach dem Pflegeberufegesetz 2021

Der ermittelte Finanzierungsbedarf für die generalistische Pflegeausbildung für das Kalenderjahr 2021 beträgt für Bayern

429.545.529,59 €​

und ist gemäß § 9 Abs. 3 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) insgesamt zu veröffentlichen. Zusätzlich sind die Finanzierungsanteile der Krankenhäuser (245.863.270,22 €) und der Pflegeeinrichtungen (129.797.490,86 €) nach dieser Vorschrift auszuweisen, die sich gemäß § 33 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 Pflegeberufegesetz (PflBG) ergeben. 

Die Einzahlungen des Freistaats Bayern und der Pflegepflichtversicherung sind bis Ende November 2020 zu leisten. Die Einzahlungen der Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser werden genauso wie die Abrechnungsmöglichkeiten der Ausbildungszuschläge ab Januar 2021 umgesetzt. Die Festsetzungs- und Zahlungsbescheide für die einzahlenden Pflegeeinrichtungen werden gem. § 12 Abs. 4 PflAFinV bis Ende Oktober 2020 versendet. Krankenhäuser erhalten bis zum 15. Dezember 2020 die Festsetzungs- und Zahlungsbescheide gem. § 10 Abs. 2 PflAFinV.

Über den Pflegeausbildungsfonds Bayern werden 2021 mehr als 16.000 Auszubildende zur/zum Pflegefachfrau/Pflegefachmann finanziert.

Verschiebung EZ

Verschiebung des ersten Einzahlungszeitpunkts für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen in den Ausgleichsfonds wegen der Corona-Pandemie

 

Um den Krankenhäusern und den Pflegeeinrichtungen angesichts der unser Gesundheitssystem derzeit genug herausfordernden Corona-Pandemie zu entlasten, hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege entschieden, den Beginn der monatlichen Einzahlungspflicht sowie die Abrechnungsmöglichkeit der Ausbildungszuschläge für die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen von Juni 2020 auf August 2020 verschoben werden. 
So gewinnen die Einrichtungen Zeit, ihre an den Fonds zu leistenden Einzahlungen bei der Festlegung des Ausbildungszuschlags im Rahmen der Verhandlungen der krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets bzw. der Festsetzung der Pflegeentgelte entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahlungsbescheide für die Einrichtungen werden im April 2020 erlassen.

Die bis dahin zu leistenden Ausgleichszuweisungen an die Träger der praktischen Ausbildung und an die Pflegeschulen, die am 01. April 2020 begonnen haben, sind gesichert und werden Ende April angewiesen.

 

Finanzierungsbedaf 2020

Veröffentlichung des gesamten Finanzierungsbedarfs nach dem Pflegeberufegesetz 2020

Die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz beginnt im Freistaat Bayern zum 1. April 2020. Zu diesem Termin werden die ersten Ausbildungsgänge gestartet und somit ist zu diesem Zeitpunkt das Umlagesystem einzuführen. Der ermittelte Finanzierungsbedarf für das Kalenderjahr 2020 beträgt für Bayern

124.075.678,15 €

und ist gemäß § 9 Abs. 3 PflAFinV (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung) insgesamt zu veröffentlichen. Zusätzlich sind die Finanzierungsanteile der Krankenhäuser (71.018.436,66 €) und der Pflegeeinrichtungen (37.492.443,97 €) nach dieser Vorschrift auszuweisen, die sich gemäß § 33 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 PflBG (Pflegeberufegesetz) ergeben. 

 

Die Einzahlungen des Freistaats Bayern und der Pflegepflichtversicherung sind bis Ende Februar 2020 zu leisten. Die Einzahlungen der Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser werden genauso wie die Abrechnungsmöglichkeiten der Ausbildungszuschläge ab Juni 2020 umgesetzt, um den Einrichtungen genügend Vorlauf zu geben, notwendige Vereinbarungen bezüglich individueller Ausbildungszuschläge bei den stationären Pflegeeinrichtungen zu treffen und die Patienten sowohl in ambulanten als auch stationären Pflegeeinrichtungen rechtzeitig zu informieren. Die Bescheide werden im März 2020 sowohl für die einzahlenden Einrichtungen als auch für die ausbildenden Einrichtungen erlassen.

Die Auszahlungen beginnen für diejenigen Schulen und Träger der praktischen Ausbildung, die die Ausbildung bereits im April 2020 starten, wie es das Gesetz vorsieht, Ende April 2020.

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