Ausbildungszuschlag ambulante Pflegeeinrichtungen 2023
Ausbildungszuschlag ambulante Pflegeeinrichtungen 2022
Ausbildungszuschlag ambulante Pflegeeinrichtungen 2021
Ausbildungszuschlag ambulante Pflegeeinrichtungen 2020
Ausbildungszuschlag für das Jahr 2023
Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 PflBG wird von den Trägern der ambulanten Pflegeeinrichtungen (nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG) zu zahlende Anteil am Finanzierungsbedarf über Ausbildungszuschläge aufgebracht.
Es ist ein landesweiter Ausbildungszuschlag in Bayern für das Jahr 2023 in Höhe von
5,24 % auf die Rechnungssumme für Pflegeleistungen nach § 36 SGB XI
vorgesehen. Die Abrechnungsmöglichkeit besteht ab dem Leistungsdatum
1. Januar bis zum 31. Dezember 2023.
Die Ermittlung dieses Zuschlags ergibt sich aus § 2 Abs. 8 der Vereinbarung der Verfahrensregelungen nach § 33 Abs. 6 PflBG. Die entsprechende Vereinbarung finden Sie hier.
Ausbildungszuschlag für das Jahr 2022
Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 PflBG wird von den Trägern der ambulanten Pflegeeinrichtungen (nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG) zu zahlende Anteil am Finanzierungsbedarf über Ausbildungszuschläge aufgebracht.
Es ist ein landesweiter Ausbildungszuschlag in Bayern für das Jahr 2022 in Höhe von
6,39 % auf die Rechnungssumme für Pflegeleistungen nach § 36 SGB XI
vorgesehen. Die Abrechnungsmöglichkeit besteht ab dem Leistungsdatum
1. Januar bis zum 31. Dezember 2022.
Die Ermittlung dieses Zuschlags ergibt sich aus § 2 Abs. 8 der Vereinbarung der Verfahrensregelungen nach § 33 Abs. 6 PflBG. Die entsprechende Vereinbarung finden Sie hier.
Ausbildungszuschlag für das Jahr 2021
Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 PflBG wird von den Trägern der ambulanten Pflegeeinrichtungen (nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG) zu zahlende Anteil am Finanzierungsbedarf über Ausbildungszuschläge aufgebracht.
Es ist ein landesweiter Ausbildungszuschlag in Bayern für das Jahr 2021 in Höhe von
3,83 % auf die Rechnungssumme für Pflegeleistungen nach § 36 SGB XI
vorgesehen. Die Abrechnungsmöglichkeit besteht ab dem Leistungsdatum
1. Januar bis zum 31. Dezember 2021.
Die Ermittlung dieses Zuschlags ergibt sich aus § 2 Abs. 8 der Vereinbarung der Verfahrensregelungen nach § 33 Abs. 6 PflBG. Die entsprechende Vereinbarung finden Sie hier.
Ausbildungszuschlag für das Jahr 2020
Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 PflBG wird von den Trägern der ambulanten Pflegeeinrichtungen (nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG) zu zahlende Anteil am Finanzierungsbedarf über Ausbildungszuschläge aufgebracht.
Es ist ein landesweiter Ausbildungszuschlag in Bayern für das Jahr 2020 in Höhe von
2,53 % auf die Rechnungssumme für Pflegeleistungen nach § 36 SGB XI
vorgesehen. Die Abrechnungsmöglichkeit besteht ab dem Leistungsdatum
1. August bis zum 31. Dezember 2020.
Die Ermittlung dieses Zuschlags ergibt sich aus § 2 Abs. 8 der Vereinbarung der Verfahrensregelungen nach § 33 Abs. 6 PflBG. Die entsprechende Vereinbarung finden Sie hier.