Rechtliches
Gesetzliche Grundlagen
Die Finanzierung der generalistischen Pflegeausbildung ist in den §§ 26 - 36 Pflegeberufegesetz (PFlBG) sowie der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) geregelt.
Vereinbarung der Verfahrensregelungen
In Bayern ist die Abstimmung von ergänzenden Regelungen durch die Vereinbarungspartner auf Landesebene vorgesehen. Die Vereinbarungspartner nach § 30 Abs. 1 PflBG haben in Bayern zu den Pauschalenvereinbarungen für die Finanzierungsräume für die Träger der praktischen Ausbildung sowie für die Pflegeschulen eine „Vereinbarung der Verfahrensregelungen“ vereinbart.